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Leo XIII. ‚Libertas‘ Kirche und Freiheit

Papst Leo XIII. (ca. 1878)

Enzyklika „Libertas praestantissimum“ von Papst Leo XIII.

 Die Kirche und die menschliche Freiheit

vom 20. Juni 1888

Rundschreiben an alle Ehrwürdigen Brüder, die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe und Bischöfe des katholischen Erdkreises, die mit dem Apostolischen Stuhl in Gnade und Gemeinschaft stehen.

(ASS XX [1888] 593-613)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung:

1. Der Mensch besitzt die Willensfreiheit, das höchste Gut der Natur, 81.

2. Christus hat diese Freiheit bekräftigt und veredelt, 82.

3. Die Frage nach dem Wert der neuzeitlichen Freiheiten, 83.

I. Die wahre Lehre über die sittliche Freiheit:

1. Quelle: die natürliche Freiheit des vernunftbegabten Wesens, 84-86.

2. Wesen: Wahlvermögen, 87.

3. Unvollkommenheit und Möglichkeit des Missbrauchs, 88.

4. Stützen der Freiheit, 89.

a) Persönliche Freiheit:

α) Das Gesetz, 90-91.
β) Die Gnade, 92.

b) Gesellschaftliche Freiheit:

α) Die obrigkeitlichen Gesetze, 93:

1. Unmittelbar oder mittelbar auf das Naturgesetz zurückbezogen, 94-95.
2. Auf leichtere Erfüllung der ewigen Gesetze hinbezogen, 96.
3. Insofern Gott Quelle und Ziel ist, 97.

β) Die Kirche, 98:

1. Ihr Beispiel: Abschaffung der Sklaverei – Schutz der Schwachen, 99.
2. Ihre Lehre: wann sind die Gesetze zu befolgen – wann nicht, 100.

II. Der Liberalismus, Totengräber der Freiheit:

1. Allgemeine Auseinandersetzung, 101:

a) Darlegung der Grundsätze:

α) Oberherrlichkeit der der menschlichen Vernunft, 102.
β) Unabhängige Lebensanschauung, 103.
γ) Volkswille – höchstes Gesetz, 104.

b) Beurteilung der Lehre:

α) Unvernünftig, 105.
β) Verhängnisvoll für Person und Gemeinschaft, 106.

2. Gemäßigte Richtungen des Liberalismus und ihre Beurteilung:

a) Jene, die wohl das Naturgesetz, aber kein Offenbarungsgesetz anerkennen, 107.

b) Jene, die wohl das Privatleben, nicht aber das öffentliche Leben den göttlichen Gesetzen unterwerfen wollen, 108.

3. Die sogenannten modernen Freiheiten und ihre Beurteilung:

a) Die Freiheit der Gottesverehrung (Kultusfreiheit), 109.

persönliche, 110.
gesellschaftliche, 111-113.

b) Die Rede- und Pressfreiheit, 114.

c) Die Lehrfreiheit, 115-122.

d) Die Gewissensfreiheit, 123.

4. Die Heilmittel:

a) Rückkehr zu gesunden Grundsätzen, 124.

b) Anwendung der Grundsätze wahrer Toleranz, 125-126.

Schlussfolgerung:

1. Zusammenfassung der Darlegungen über Freiheit und Liberalismus:

a) Der Hauptgrundsatz für das Verhalten zur Freiheit, 127.

b) Der Grundirrtum des Liberalismus, 128.

c) Der extreme Liberalismus, 129.

d) Der gemäßigte Liberalismus, 130.

Zwei Richtungen:

α) Völlige Außerachtlassung der Kirche, 131.
β) Unterwerfung der Kirche unter den Staat, 132.

2. Unsere Grundsätze:

a) In Hinsicht auf die gesellschaftliche Stellung der Kirche, 133.
b) In Hinsicht auf das Staatskirchentum, 134.
c) In Hinsicht auf die modernen Freiheiten, 135.
d) In Hinsicht auf die Duldung des Bösen, 136.
e) In Hinsicht auf die Staatsformen, 137.

3.Gottes Gnade möge uns helfen, das private und öffentliche Leben der Wahrheit entsprechend zu gestalten, 138.

***

Ehrwürdige Brüder!

Gruß und apostolischen Segen!

Einleitung

1. Der Mensch besitzt die Willensfreiheit, das höchste Gut der Natur

81 Die Freiheit, dieses so köstliche Gut der Natur, nur den Wesen zu eigen, die mit Erkenntniskraft oder Vernunft begabt sind, verleiht dem Menschen die besondere Würde, über sich sich selbst zu verfügen und Herr seiner Handlungen zu sein. Es kommt aber sehr darauf an, wie man sich dieser Würde bedient, da aus dem Gebrauch der Freiheit die höchsten Güter, aber auch die größten Übel erwachsen.

Gewiss steht es in des Menschen Macht, der Vernunft zu gehorchen, das sittlich Gute zu wählen und geraden Wegs sein höchstes Ziel zu verfolgen. Doch kann er auch nach jeder Richtung hin abirren: er kann einem trügerischen Scheingut folgen und so die sittliche Ordnung stören und sich freiwillig ins Verderben stürzen.

2. Christus hat diese Freiheit bekräftigt und veredelt

82 Jesus Christus, der Erlöser des Menschengeschlechtes, der die ursprüngliche Würde der Natur wiederherstellte und vervollkommnete, hat hierdurch den Willen des Menschen selbst außerordentlich gestählt, und durch die Gnadenhilfe hienieden, wie durch die versprochene ewige Seligkeit im Himmel ihn auf nach Höheres hingelenkt. In ähnlicher Weise hat sich die katholische Kirche um dieses hohe Gut der Natur verdient gemacht und wird stets ihre Verdienste um dasselbe haben, da ihr ja die Aufgabe geworden ist, die uns durch Jesus Christus verliehenen Wohltaten durch alle Zeiten hindurch dem Menschengeschlechte zu vermitteln.

Nichtsdestoweniger gibt es viele, welche glauben, die Kirche sei eine Feindin der menschlichen Freiheit. Schuld an dieser Erscheinung ist ein gewisses verkehrtes und falsches Urteil über die Freiheit selbst. Jene fälschen nämlich den richtigen Begriff der Freiheit oder dehnen ihn über Gebühr aus, so daß sie sehr vieles in den Bereich der Freiheit verweisen, worin der Mensch, nach dem Urteil der gesunden Vernunft, nicht frei sein kann.

3. Die Frage nach dem Wert der neuzeitlichen Freiheiten

83 An anderer Stelle haben Wir, namentlich in dem Rundschreiben „Immortale Dei“ (ASS XVIII [1885] 161-180; MG SS. 574-602), von den sogenannten modernen Freiheiten gesprochen und das Richtige vom Falschen geschieden; zugleich haben Wir gezeigt, wie das, was an jenen Freiheiten Gutes sich findet, so alt ist wie die Wahrheit selbst, und wie die Kirche dieses zu allen Zeiten freudig anerkannt hat und immer praktisch anzuwenden pflegte. Was Neues hinzukam, bildet, wenn Wir es auf den Wahrheitsgehalt prüfen, einen gewissen verdorbenen Bestandteil, der seinen Ursprung in den wirren Zeitverhältnissen und in einer wahren Sucht nach Neuerungen hat.

Da jedoch viele hartnäckig an der Meinung festhalten, als seien jene Freiheiten auch in dem, was sie Verdorbenes enthalten, die höchste Zier unseres Jahrhunderts und das notwendige Fundament, auf dem sie Staaten ruhen, in dem Maße, dass ohne sie eine vollkommene Staatsregierung nicht denkbar sei, darum erscheint es Uns mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig, diese Frage besonders zu erörtern.

I. Die wahre Lehre über die sittliche Freiheit

1. Quelle: die natürliche Freiheit des vernunftbegabten Wesens

84 Wir sprachen geradewegs von der sittlichen Freiheit, wie wir sie sowohl bei den Einzelpersonen als auch im Staatsleben finden.

Zunächst dürfte es doch gut sein, einiges über die natürliche Freiheit vorauszuschicken, da sie, obgleich von der sittlichen Freiheit gänzlich verschieden, doch die ursprüngliche Quelle ist, aus welcher jegliche Art von Freiheit von selbst aus eigener Kraft sich herleitet. Nach dem allgemeinen Urteil und auch der gemeinsamen Überzeugung – welche ganz sicher die Stimme der Natur ist – findet sich dieselbe nur in den mit Verstand und Vernunft begabten Wesen; in ihr liegt vor allem der Grund, warum der Mensch in Wahrheit der Herr seiner Handlungen genannt werden muss. Mit vollem Recht!

Denn während die anderen Lebewesen nur durch ihre Sinne geleitet werden und triebmäßig finden, was ihnen nützlich, und fliehen, was ihnen schädlich ist, so bedient sich der Mensch bei jeder seinen Handlungen der Vernunft als Führerin. Die Vernunft aber erkennt, dass alle Güter dieser Welt, insgesamt oder einzeln genommen, sein und auch nicht sein können; und eben hierdurch sieht sie ein, dass uns keins von allen unbedingt notwendig ist und verleiht damit dem Willen die Macht, frei zu wählen, was ihm gefällt.

Ihr Fundament

85 Über diese sogenannte Zufälligkeit der genannten Güter steht aber deshalb dem Menschen ein Urteil zu, weil er eine ihrer Natur nach einfache, geistige und des Denkens fähige Seele besitzt. Dieser Geist stammt aber wegen dieser seiner Beschaffenheit nicht aus der Körperwelt, noch hängt er in seinem Bestand von ihr ab; vielmehr ist er unmittelbar von Gott erschaffen, ist hoch erhaben über der den Körpern eigentümlichen Daseinsform, und hat seine Lebens- und Handlungsweise. So erkennt er, vermöge seiner Urteilskraft, die unwandelbaren und notwendigen Ideen des Wahren und Guten, so sieht er ein, daß jene Einzelgüter ihm durchaus nicht notwendig sind.

Da also der menschliche Geist existiert, ohne mit Körperlichem vermischt zu sein, und er hierdurch die Denkkraft besitzt, so bildet dieses das sicherste Fundament für die natürliche Freiheit.

Kirche und Freiheit

86 Wie die Einfachheit, Geistigkeit und Unsterblichkeit der menschlichen Seele, so verkündet auch niemand lauter die Freiheit und verteidigt sie standhafter als die katholische Kirche, welche zu jeder Zeit beide Wahrheiten als Dogmen gelehrt hat und noch heute in Schutz nimmt.

Und damit noch nicht genug:

die Kirche hat auch gegenüber den Irrlehrern und neuerungssüchtigen Menschen die Verteidigung der Freiheit übernommen und dadurch dieses hohe Gut des Menschen vor dem Verderben gerettet. Mit welchem Eifer sie auf diesem Gebiet die unsinnigen Bestrebungen der Manichäer und anderer zurückgewiesen, davon legen die Geschichtsbücher Zeugnis ab; wie mutig und wie siegreich sie in neuerer Zeit auf dem Konzil von Trient und später gegen die Jansenisten für die menschliche Willensfreiheit kämpfte, ist allgemein bekannt; nie und nirgends ließ sie den blinden Schicksalsglauben, den Fatalismus, festen Fuß fassen.

2. Wesen: Wahlvermögen

87 Diejenigen besitzen also, wie gesagt, Freiheit, welche mit Vernunft und Verstand begabt sind. Diese ist, wenn wir ihr Wesen betrachten, nichts anderes als die Fähigkeit, Zweckdienliches zu wählen; wer nämlich eines unter vielen auswählen kann, der ist Herr seiner Handlungen.

Weil nun alles, was wir zur Erreichung eines Zweckes wählen, ein Gut ist, das wir ein nützliches zu nennen pflegen, da ferner jedes Gut seiner Natur nach das Verlangen erregt, so ist die Freiheit eine Fähigkeit des Willens oder vielmehr der Wille selbst, insofern er, wenn er handelt, zu wählen vermag. Niemals jedoch wird der Wille angeregt, wenn nicht die Erkenntnis des Verstandes gleichsam wie eine Fackel ihm voran leuchtet; ein Gut nämlich, wonach der Wille verlangt, kann nur ein Gut sein, insofern es von dem Verstand als solches erkannt wird.

Und dies um so mehr, als bei jedem Willensakt das Urteil sowohl über die Echtheit der Güter als auch darüber, welches Gut den anderen vorzuziehen ist, immer der Wahl vorausgeht.

Urteilen ist aber Sache des Verstandes und nicht des Willens, darüber besteht kein Zweifel. Wenn also die Freiheit eine Fähigkeit des Willens ist, der seinem Wesen nach ein Begehren bedeutet, das der Vernunft gehorcht, so folgt daraus, dass auch die Freiheit, wie der Wille selbst, sich nur beziehen kann auf ein Gut, das vom Verstand erkannt wird. Beide Vermögen sind aber unvollkommen; es kann mithin geschehen, und es geschieht auch oft, dass der Verstand dem Willen ein Gut vorstellt, das keineswegs ein wahres Gut ist, das vielmehr nur den trügerischen Schein des Guten besitzt, nachdem es alsdann der Wille verlangt.

3. Unvollkommenheit und Möglichkeit des Missbrauchs

88 Sich irren können und sich wirklich irren ist ein Fehler, der nur die Unvollkommenheit unseres Verstandes beweist; wenn auch das Verlangen nach einem trügerischen und nur scheinbaren Gut ein Beweis unserer Freiheit ist, wie auch krank sein noch ein Beweis des Lebens ist, so ist jenes Verlangen doch ein gewisser Mangel der Freiheit.

Dadurch also, dass der Wille vom Verstand abhängig ist, verdirbt er, wenn er etwas der gesunden Vernunft Widersprechendes anstrebt, durch diesen Fehler die Freiheit in der Wurzel und begeht einen Missbrauch derselben. Aus eben diesem Grunde besitzt Gott, der unendlich Vollkommene, der die höchste Weisheit und die wesenhafte Güte selbst ist, die höchste Freiheit und kann das sittlich Böse in keiner Weise wollen; ebenso wenig können es die Seligen des Himmels, da sie die Anschauung des höchsten Gutes besitzen.

Sehr richtig haben der heilige Augustinus und andere den Pelagianern gegenüber bemerkt: wenn das Vermögen zu sündigen zum Wesen und zur Vollkommenheit der Freiheit gehörte, so wären Gott, Jesus Christus, die Engel und Seligen, denen allen dieses Vermögen fehlt, entweder nicht frei, oder doch weniger vollkommen, als der unvollkommene Mensch, so lange er auf Erden wandelt.

Über dieses Thema hat der englische Lehrer (Thomas von Aquin) sich oftmals des Weiteren ausgesprochen, woraus mit zwingender Folgerichtigkeit hervorgeht, dass die Fähigkeit zu sündigen keine Freiheit ist, sondern Knechtschaft. Sehr scharfsinnig bemerkt er zu den Worten Christi unseres Herrn: „Wer Sünde tut, der ist der Sünde Knecht!“ (Joh. 5, 34):

„Jedes ist das, was ihm seiner Natur nach zukommt. Wenn es also von einem anderen, was außer ihm liegt, bewegt wird, handelt es nicht aus sich, sondern infolge der Einwirkung eines anderen; das aber ist knechtisch. Der Mensch ist seiner Natur nach ein vernünftiges Wesen. Wenn er sich also von seiner Vernunft leiten lässt, so wird er aus eigenem Antrieb bewegt und handelt selbstständig; das ist ein Zeichen der Freiheit; wenn er aber sündigt, so handelt er nicht nach seiner Vernunft und wird alsdann gleichsam von einem anderen bewegt und von fremden Schranken beengt: und darum heißt es, wer Sünde tut, ist der Sünde Knecht.“ (Thomas von Aquin, In Joannem c. VIII lect. 4 n. 3.)

Selbst die Philosophie der Alten hat dies klar genug erkannt; insbesondere jene, welche lehrten: nur der Weise ist frei; für einen Weisen hielten sie aber nur den, der gelernt hatte, stets naturgemäß zu handeln, d. h. sittlich und tugendhaft.

4. Stützen der Freiheit

89 Da es sich mit der menschlichen Freiheit also verhält, so musste sie gestählt werden durch entsprechende Hilfs- und Schutzmittel, durch welche ihre ganze Tätigkeit auf das Gute hin- und vom Bösen abgelenkt werde; andernfalls hätte die Willensfreiheit dem Menschen zum großen Schaden gereichen können.

a) Persönliche Freiheit

α) Das Gesetz

90 Zunächst war also das Gesetz notwendig, jene Regel für das, was zu tun und zu lassen ist; hiervon kann bei jenen Lebewesen keine Rede sein, welche mit Notwendigkeit handeln, weil sie bei all ihrem Tun dem Drang der Natur folgen und anders aus sich selbst überhaupt nicht betätigen können. Die vernünftigen Wesen jedoch haben eben deswegen, weil sie Freiheit besitzen, es in der Gewalt, zu handeln oder nicht zu handeln, so oder anders zu handeln; sie wählen ja, was sie wollen, und es geht der Wahl jenes Urteil der Vernunft voraus.

Dieses Urteil sagt nicht bloß, was der Natur nach sittlich, was unsittlich ist, sondern auch was gut und zu tun ist, sowie was schlecht und zu meiden ist; die Vernunft schreibt nämlich dem Willen vor, wonach er verlangen darf, und was er zu meiden hat, damit der Mensch dereinst sein letztes Ziel erreichen kann, auf welches alles hingeordnet werden muss. Diese Ordnung der Vernunft heißt Gesetz.

Der letzte Grund, warum dem Menschen ein Gesetz notwendig ist, liegt mithin in dem freien Willen; unsere Willensentschlüsse sollen nämlich mit der rechten Vernunft im Einklang stehen. Nichts ist deshalb so falsch und so unsinnig, wie die Behauptung, der Mensch dürfe die Fessel des Gesetzes nicht tragen, weil er von Natur aus frei ist. Wenn das wahr wäre, so würde daraus notwendig folgen, zur Freiheit gehöre, dass sie mit der Vernunft nichts zu tun habe; gerade das Gegenteil ist zweifellos richtig: deshalb muss der Mensch durch das Gesetz geleitet werden, weil er von Natur aus frei ist.

Auf diese Weise wird das Gesetz für den Menschen ein Führer bei all seinen Handlungen: es lockt ihn zum Guten durch den Lohn, den es verspricht, und schreckt ihn vom Bösen ab durch die Strafe, die es androht.

Das Naturgesetz

91 Ein solches Gesetz ist an erster Stelle das Naturgesetz, welches geschrieben steht und eingegraben ist in die Seele jedes einzelnen Menschen; es ist nämlich die menschliche Vernunft selbst, die da das Gute befiehlt und das Böse verbietet.

Diesem Gebot der menschlichen Vernunft kann aber die Bedeutung eines Gesetzes nur zukommen, weil es die Stimme und die Dolmetscherin jener höheren Vernunft ist, der unser Geist und unsere Freiheit zu gehorchen hat. Da die Macht des Gesetzes darin besteht, Pflichten aufzuerlegen und Rechte zu erteilen, so beruht dieselbe ganz auf der Autorität, d. h. in der wahren Gewalt, sowohl Pflichten und Rechte zu bestimmen, als die Befehle mit Strafe und Lohn zu bekräftigen.

Es ist klar, dies alles könnte beim Menschen nicht geschehen, wenn nicht Gott es wäre, der als oberster Gesetzgeber ihm für seine Handlungen diese Norm gegeben. Daraus folgt, dass das Naturgesetz ein und dasselbe ist wie das ewige Gesetz, welches den vernünftigen Wesen angeboren ist und sie hinlenkt auf das rechte Tun und Ziel; es ist nämlich die ewige Vernunft Gottes selbst, des Schöpfers und Lenkers der ganzen Welt.

β) Die Gnade

92 Mit dieser Regel für unser Handeln und diesem Zügel gegen die Sünde sind durch Gottes Güte noch einige besondere Schutzmittel verbunden, die sehr geeignet sind, den menschlichen Willen zu kräftigen und zu leiten. Unter diesen ragt an erster Stelle die Macht des göttlichen Gnade hervor; dadurch, dass sie den Verstand erleuchtet und den Willen zu heilsamer Standhaftigkeit stählt, so dass dieser stets zum sittlich Guten angetrieben wird, bewirkt sie, dass wir von unserer angeborenen Freiheit leichter und sicherer den richtigen Gebrauch machen.

Es ist also durchaus falsch, wenn man behauptet, dass durch die Einwirkung Gottes unsere Willensakte weniger frei würden; denn die Kraft der göttlichen Gnade wirkt innerlich im Menschen und zwar ganz entsprechend seiner natürlichen Neigung, da sie von dem Urheber unserer Seele und unserer Freiheit ausgeht, von dem jedes Wesen seiner Natur entsprechend bewegt wird. Ja, gerade dadurch, bemerkt der hl. Thomas, dass die Einwirkung vom Schöpfer der Natur ausgeht, ist sie in wunderbarer Weise wie geschaffen und geeignet, jegliche Natur in ihrem Wesen zu schützen, und deren eigentümliche Handlungsweise, Kraft und Wirksamkeit zu erhalten.

b) Gesellschaftliche Freiheit

α) Die obrigkeitlichen Gesetze

93 Was hier von der Freiheit des Einzelnen gesagt ist, kann ohne Mühe auf jene angewandt werden, die in gesellschaftlichem Verband leben. Was nämlich Vernunft und Naturgesetz für die einzelnen Menschen bedeuten, das besorgt in der Gesellschaft das zum Gemeinwohl aller Bürger erlassene menschliche Gesetz.

1. Unmittelbar oder mittelbar auf das Naturgesetz zurückbezogen

94 Einige von diesen menschlichen Gesetzen beziehen sich auf das, was von Natur aus gut oder böse ist; sie gebieten das eine zu tun und das andere zu lassen und fügen gleichzeitig die notwendige Vergeltung hinzu.

Die Quelle dieser Gesetze ist aber keineswegs die menschliche Gesellschaft, denn die Gesellschaft ist nicht der Ursprung der menschlichen Natur, folglich entscheidet sie auch nicht, was der Natur entsprechend, d. h. gut, noch was der Natur widersprechend, d. h. böse ist. Gut und Böse ist vielmehr früher als die menschliche Gesellschaft und hat seinen Ursprung durchaus nur in dem Naturgesetz und infolge dessen in dem ewigen Gesetz.

Die Gebote des Naturgesetzes also besitzen, wenn sie auch unter die menschlichen Gesetze aufgenommen sind, nicht bloß die Bedeutung eines menschlichen Gesetzes, sie sind vielmehr ausgerüstet mit jener viel höheren und erhabenen Gewalt, welche von dem Naturgesetze selbst und dem ewigen Gesetze ausgeht. Und in Bezug auf diese Art Gesetze ist es eben das Amt des bürgerlichen Gesetzgebers, unter Anwendung der allgemeinen Rechtsordnung der Bürger in Gehorsam zu erhalten, übelgesinnte und zum Laster neigende Menschen zu zügeln, damit sie vom Bösen abgeschreckt und zum Rechten hingelenkt werden, oder dem gesamten Volke doch wenigstens nicht zum Ärgernis und zum Schaden gereichen.

Mittelbar

95 Andere Gesetze der bürgerlichen Obrigkeit aber fließen nicht unmittelbar und zunächst aus dem Naturrecht ab, sondern nur in weiterem Abstand und mittelbar; sie bestimmen verschiedene Dinge näher, für welche die Natur nur allgemein und vom großen Ganzen her gesorgt ist. So befiehlt z. B. das Naturgesetz, dass die Bürger sorgen müssen für die öffentliche Ruhe und Wohlfahrt; wie viel sie beisteuern müssen, in welcher Weise, was sie zu leisten haben, wird nicht durch das Naturgesetz, sondern durch menschliche Weisheit genauer bestimmt. Hat man nach dem Maßstabe menschlicher Klugheit solche bestimmte Lebensregeln gefunden, und werden dieselben von der gesetzmäßigen Obrigkeit vorgeschrieben, so bilden sie ein menschliches Gesetz im eigentlichen Sinne des Wortes.

Dieses Gesetz ordnet alle Staatsbürger auf den Zweck des Gemeinwesens hin und verbietet ihnen ein Abweichen davon; insofern es nämlich den Spuren des Urgesetzes folgt und mit ihm übereinstimmt, leitet es sie zum Ehrenhaften hin und schreckt vom Gegenteil ab.

Daraus erkennt man, dass durchwegs Richtschnur und Regel der Freiheit im ewigen Gesetz Gottes Gottes sind, nicht nur für die einzelnen Menschen, sondern auch für die menschliche Gemeinschaft und Bindung. In einer menschlichen Gesellschaft besteht also die wahre Freiheit nicht darin, dass du tun kannst, was dir beliebt, daraus würde ja nur die größte Verwirrung und Unordnung entstehen und der Staat zu Grunde gerichtet werden, sondern vielmehr darin, dass du vermittels der bürgerlichen Gesetze desto leichter nach den Geboten des Naturgesetzes zu leben vermagst.

2. Auf leichtere Erfüllung der ewigen Gesetze hinbezogen

96 Und für die Vorgesetzten besteht die Freiheit nicht darin, dass sie nach Belieben drauflos befehlen können – das wäre ebenso unrecht und mit größter Gefahr für den Staat verbunden -, sondern die Bindungskraft der menschlichen Gesetze soll aus der Erkenntnis erstehen, dass sie ein Ausfluss des ewigen Gesetzes sind, und nichts vorschreiben, was nicht in ihm als der Quelle jeglichen Rechtes enthalten ist.

Sehr weise bemerkt hierzu der hl. Augustinus (De lib. Arb. I, 6, n. 15): „Ich glaube, du erkennst auch, dass in jenem zeitlichen (Gesetz) nichts gerecht und gesetzmäßig ist, das die Menschen nicht aus dem ewigen (Gesetz) entnommen hätten.“ (Augustinus, De libero arbitrio I 6 n. 15, PL XXXII 1229) Würde also irgendeine Obrigkeit etwas befehlen, das im Widerspruch stände mit den Grundsätzen der gesunden Vernunft und dem Staat schädlich wäre, so hätte es keine Gesetzeskraft, weil es keine Regel der Gerechtigkeit wäre und die Menschen dem Guten entfremden würde, zu dessen Erreichung die Gemeinschaft doch da ist.

3. Insofern Gott Quelle und Ziel ist

97 Ob die menschliche Freiheit in dem Individuum oder in der Gesellschaft, ob sie denen, die befehlen, oder in denen, die gehorchen, betrachtet wird, zu ihrem Wesen gehört notwendig, dass sie jener höchsten und ewigen Vernunft unterworfen ist, die nichts anderes ist als die Autorität Gottes, der befiehlt und verbietet. Diese allgerechte Herrschaft Gottes über die Menschen hebt so wenig die Freiheit auf oder mindert sie, dass sie dieselbe vielmehr schützt und vervollkommnet. Die wahre Vollkommenheit jeglichen Wesens besteht ja darin, dass es nach seinem Ziele strebt und es erreicht; das höchste Ziel aber, das der Mensch in seiner Freiheit anstreben soll, ist Gott.

β) Die Kirche

98 Diese wahren und erhabenen Grundsätze, welche wir selbst mit dem bloßen Licht unserer Vernunft erkennen, hat die Kirche, durch das Beispiel und die Worte ihres göttlichen Stifters belehrt, all überallhin verbreitet und festgehalten; niemals hat sie aufgehört, diesen Lehren gemäß ihr Amt zu verwalten und die christlichen Völker zu unterrichten. Auf dem sittlichen Gebiet überragen die Gebote des Evangeliums nicht bloß alle Weisheit der Heiden, sie rufen auch den Menschen auf zu einer den Alten unbekannten sittlichen Vollkommenheit und leiten ihn dazu an, bringen ihn Gott näher und verleihen ihm dadurch eine viel vollkommenere Freiheit.

1. Ihr Beispiel: Abschaffung der Sklaverei – Schutz der Schwachen

99 So besaß die Kirche augenscheinlich stets eine außerordentliche Macht, die bürgerliche und politische Freiheit der Völker zu schützen und zu schirmen. Es ist nicht nötig, ihre Verdienste nach dieser Richtung hin aufzuzählen. Es genügt, daran zu erinnern, dass hauptsächlich durch die Bemühungen und die wohltätige Mitwirkung der Kirche die Sklaverei abgeschafft wurde, jene alte Schmach der heidnischen Völker. Die Rechtsgleichheit aller, wie die wahre Brüderlichkeit der Menschen untereinander, hat Jesus Christus zuerst vor allen anderen gepredigt; die Stimme seiner Apostel war nur das Echo dieser Lehre, da sie predigten: es sei kein Jude mehr, noch Grieche, noch Barbar, noch Skythe, sondern alle seinen Brüder in Christus. (Vgl. Gal. 3, 28)

So groß und so bekannt ist der Einfluss der Kirche in dieser Beziehung, dass dort, wohin immer sie ihren Fuß setzt, erfahrungsgemäß die Wildheit der Bewohner nicht lange mehr bestehen kann; es folgt gar bald auf Grausamkeit Milde und auf die Finsternis der Barbarei das Licht der Wahrheit. Die Kirche hat aber nie nachgelassen, auch den bereits zivilisierten Völkern große Wohltaten dadurch zu erweisen, dass sie der Willkür gottloser Menschen sich entgegenstellte, oder dass sie Unschuldige und Schwache vor drohendem Unheil bewahrte, oder endlich dadurch, dass sie sich redlich bemühte, in den Staaten eine solche Verfassung zur Herrschaft zu bringen, welche die Guten wegen ihrer Gerechtigkeit hochschätzten, die Fremden aber wegen ihrer Stärke fürchteten.

2. Ihre Lehre: wann sind die Gesetze zu befolgen – wann nicht

100 Außerdem ist es zweifellos eine strenge Pflicht, der Autorität die schuldige Ehrfurcht zu bezeigen und sich den gerechten Gesetzen in Gehorsam zu unterwerfen: so werden die guten Bürger vermittels der Macht und Wachsamkeit bei Ausübung der Gesetze von Ungerechtigkeiten von Seiten der Übeltäter beschützt. Die rechtmäßige Gewalt stammt von Gott, und wer der Gewalt widersteht, widersteht dem Willen Gottes (Röm. 13, 2); auf diese Weise erhält der Gehorsam eine ganz erhabene Würde, da er der gerechtesten und höchsten Autorität geleistet wird.

Wo aber das Recht zu befehlen nicht vorhanden ist, oder wo etwas befohlen wird, was der Vernunft, dem ewigen Gesetz, dem Gebot Gottes zuwider ist, ist es recht, nicht zu gehorchen, nämlich den Menschen nicht zu gehorchen, damit Gott der schuldige Gehorsam geleistet werde. Hierdurch ist der Tyrannei der Zugang versperrt und die weltliche Obrigkeit angewiesen, dass sie nicht alles an sich ziehe, dem einzelnen Bürger sind seine Rechte sichergestellt, ebenso der Familie wie allen Mitgliedern des Staatswesens; jedem wird das Maß seiner wahren Freiheit gegeben, das, wie wir gezeigt haben, darin besteht, dass ein jeder nach den Gesetzen und nach der gesunden Vernunft leben kann.

II. Der Liberalismus, Totengräber der Freiheit

1. Allgemeine Auseinandersetzung

101 Wenn man, so oft überhaupt von Freiheit die Rede ist, darunter die gesetzmäßige und sittliche Freiheit verstände, wie die gesunde Vernunft und unsere Darlegung sie erwiesen haben, würde niemand es wagen, die Kirche zu tadeln. Leider geschieht es, indem man ihr in höchst ungerechter Weise den Vorwurf macht, sie wäre eine Feindin der Freiheit des Einzelnen oder des Staates. Sehr viele folgen dem Beispiel Luzifers, der das gottlose Wort sprach: „Ich werde nicht dienen“ (Vgl. Jer. 2, 20), und streben im Namen der Freiheit eine unsinnige Zügellosigkeit an. Dazu gehören die Anhänger jener so weit verbreiteten und so mächtigen Schule, die Liberale genannt werden wollen, indem sie ihren Namen von der Freiheit (libertas) herleiten.

a) Darlegung der Grundsätze

α) Oberherrlichkeit der menschlichen Vernunft

102 In der Tat, was die Naturalisten oder Rationalisten in der Philosophie anstreben, das wollen auf dem Gebiet des sittlichen und des bürgerlichen Lebens die Anhänger des Liberalismus erreichen, indem sie von den Naturalisten aufgestellten Grundsätze auf das sittliche Verhalten und Tun im Leben anwenden. Die Grundidee des ganzen Rationalismus ist aber die Oberherrlichkeit der menschlichen Vernunft, welche der göttlichen und ewigen Vernunft den Gehorsam verweigert, sich unabhängig erklärt und sich selbst zum obersten Prinzip, zur Quelle und zum Richter aller Wahrheit aufwirft.

β) Unabhängige Lebensanschauung

103 Die genannten Anhänger des Liberalismus erklären also, dass es keine göttliche Gewalt über uns gebe, der wir im Leben zu gehorchen hätten, jeder sei vielmehr sich selbst Gesetz. Daraus ist jene sogenannte unabhängige Lebensanschauung entstanden, welche unter dem Schein der Freiheit den Willen von der Heilighaltung der Gebote Gottes entbindet und dem Menschen eine grenzenlose Zügellosigkeit zu gewähren pflegt.

γ) Volkswille – höchstes Gesetz

104 Es ist leicht vorauszusehen, wohin dies alles besonders in der menschlichen Gesellschaft führen muss.

Steht einmal die Überzeugung fest, dass der Mensch niemandem untersteht, so folgt von selbst, dass die Ursache, durch welche eine bürgerliche oder staatliche Vereinigung zustande kommt, nicht in einer Macht, die außer oder über dem Menschen steht, zu suchen ist, sondern einzig und allein in dem freien Willen der Einzelnen; dann stammt die öffentliche Gewalt ebenfalls in ihrem letzten Ursprung vom Volk; und da ferner die Vernunft des Einzelnen für ihn die einzige Führerin und Richtschnur des persönlichen Handelns ist, so muss die Vernunft der Gesamtheit die einzige Richtschnur des öffentlichen Lebens für alle sein. Infolgedessen hat die größere Masse auch die größere Macht und die Mehrheit des Volkes ist es, welche die öffentlichen Rechte und Pflichten bestimmt.

b) Beurteilung der Lehre:

α) Unvernünftig

105 Aus dem Gesagten folgt, wie unvernünftig dies ist. Es widerspricht ganz und gar der Natur, nicht bloß des Menschen, sondern auch aller anderen Geschöpfe, wenn man kein Band annehmen will, das den einzelnen Menschen oder die bürgerliche Gesellschaft mit Gott dem Schöpfer und somit mit dem höchsten Gesetzgeber aller verknüpft. Denn alle geschaffenen Dinge müssen notwendigerweise mit der Ursache ihres Daseins in irgendeinem Zusammenhang stehen; es gehört zum Wesen der Dinge, ja es gereicht zur Vervollkommnung jedes Wesens, die Stelle und Stufe einzunehmen, welche der natürlichen Ordnung gemäß ist: dass nämlich das Niedere dem Höheren unterworfen sei und ihm gehorche.

β) Verhängnisvoll für Person und Gemeinschaft

106 Außerdem ist jene Lehre für den Einzelnen wie für die Staaten äußerst verhängnisvoll; denn in der Tat, wenn einzig und allein die menschliche Vernunft über Gut und Bös zu entscheiden hat, wird jeder Unterschied zwischen Gut und Bös aufgehoben; es würde das Unsittliche vom Sittlichen sich nicht dem Wesen nach unterscheiden, der Unterschied wäre von der Meinung und dem Urteil des Einzelnen abhängig, was gefiele, wäre auch erlaubt. Diese sittliche Ordnung, die zur Bezähmung und Unterdrückung der stürmischen Leidenschaften fast keine Macht besitzt, würde von selbst zu jeglicher Sittenverderbnis führen. Im öffentlichen Leben löst sich alsdann die obrigkeitliche Gewalt los von ihrem wahren und natürlichen Ursprung, aus dem sie alle wirksame Kraft für das Gemeinwohl schöpft.

Das Gesetz, das zu bestimmen hat, was zu tun und zu lassen ist, ist der Willkür der Masse überantwortet, was der geradeste Weg zur Willkürherrschaft ist. Ist einmal die Oberherrlichkeit Gottes über den Menschen und über die menschliche Gesellschaft abgeschafft, so folgt von selbst, dass es öffentlich keine Religion mehr gibt und alles, was auf Religion Bezug hat, gänzlich vernachlässigt werden wird.

Ebenso wird die Menge, gestützt auf ihre vermeintliche Gewalt, leicht zu Empörung und Aufruhr sich erheben, und sind die Bande der Pflicht und des Gewissens zerrissen, so bleibt nichts als die rohe Gewalt mehr übrig, die aber für sich allein nicht stark genug ist, die Volksleidenschaft zu zügeln. Zur Genüge bezeugt uns dies der fast ständige Kampf gegen die Sozialisten und andere aufruhrlüsterne Bewegungen, die seit langem sich mühen, die Staaten von Grund auf zu erschüttern.

Es mögen also vorurteilsfreie Männer selbst entscheiden, ob solche Lehren dazu beitragen, dem Menschen die wahre und seiner würdige Freiheit zu erhalten, oder ob sie vielmehr diese verdrehen und ganz zu Grunde richten.

2. Gemäßigte Richtungen des Liberalismus und ihre Beurteilung

a) Jene, die wohl das Naturgesetz, aber kein Offenbarungsgesetz anerkennen

107 Es ist gewiss, dass nicht alle Anhänger des Liberalismus diesen Ansichten voll und ganz zustimmen, da sie doch durch ihre Ungeheuerlichkeit Schrecken einflößen und, wie wir gesehen haben, offenbar falsch sind und die Wurzel der allergrößten Übel bilden. Gezwungen durch die Macht der Wahrheit, gestehen manche ein, ja behaupten es mit Nachdruck, das sei eine falsche Freiheit und werde zur Zügellosigkeit, wenn dieselbe es in ihrem Ungestüm wagt, Wahrheit und Gerechtigkeit zu missachten.

Deshalb müsse sie stets von der gesunden Vernunft gelenkt und geleitet werden und müsse sich folgerichtig auch beugen vor dem Naturgesetz und dem ewigen göttlichen Gesetze. Aber hier, glauben sie, müsse man stehen bleiben, und leugnen, dass der freie Mensch sich auch den Gesetzen zu unterworfen habe, die Gott auf eine andere Weise als durch die natürliche Vernunft uns vorschreibe.

Doch in diesen Worten widersprechen sie sich selbst. Denn ist es wahr, was jene auch zugeben, und was von keinem vernünftigerweise geleugnet werden kann, dass wir dem Willen Gottes, des Gesetzgebers, zu gehorchen haben, weil der ganze Mensch in Gottes Gewalt steht und zu Gott hinstrebt, ist das wahr, so folgt daraus, daß keiner der gesetzgebenden Autorität Gottes Maß und Weise vorschreiben kann, ohne sich gegen den schuldigen Gehorsam zu verfehlen.

Ja, wenn der menschliche Geist in seiner Anmaßung so weit geht, dass er selbst bestimmen will, welches und wie groß die Rechte Gottes und welches die Pflichten des Menschen sind, so hat er mehr dem Scheine als der Wirklichkeit nach eine wahre Ehrfurcht vor den göttlichen Gesetzen, und an Stelle der Hoheit und Vorsehung Gottes gilt ihm nur noch sein eigener Wille. Als unsere Lebensnorm haben wir mithin in ständiger Ehrerbietigkeit sowohl das ewige Gesetz, als alle jene einzelnen Gebote zu betrachten, die der unendlich weise und allmächtige Gott nach der von ihm gewählten Weise gegeben hat; wir können dieselben an klaren und unbezweifelbaren Merkmalen sicher erkennen.

Und dies umso mehr, als die Gesetze dieser Art vollkommen mit unserer Vernunft übereinstimmen und das Naturgesetz vervollkommnen, da sie mit dem ewigen Gesetz sowohl den Ursprung als auch den Gesetzgeber gemeinsam haben. Diese Gesetze enthalten nämlich eine Belehrung Gottes selbst an uns, der uns gnädig lenkt und leitet, damit unser Geist und Wille nicht auf Abwege gerate. So muss denn heilig und unverletzt vereinigt bleiben, was nicht getrennt werden darf noch kann, und in allem müssen wir, wie die natürliche Vernunft es vorschreibt, Gott gehorsam und zu Diensten ergeben sein.

b) Jene, die wohl das Privatleben, nicht aber das öffentliche Leben den göttlichen Gesetzen unterwerfen wollen

108 Etwas gemäßigtere Ansichten, aber ebenso widersprechende, vertreten jene, die behaupten, Leben und Sitte des Einzelnen hätten sich nach dem Willen der göttlichen Gesetze zu richten, nicht aber das öffentliche Leben im Staate; es sei erlaubt, in staatlichen Dingen von den Geboten Gottes abzuweichen, auch brauche man bei der Gesetzgebung darauf keinerlei Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich jene verhängnisvolle Folgerung, Staat und Kirche seien zu trennen.

Doch ist nicht schwer einzusehen, wie töricht diese Behauptung ist. Die Natur selbst belehrt uns, dass der Staat den Bürgern die Mittel und Wege bereiten muss zu einem sittlichen Leben, d. h. zu einem Leben nach Gottes Gesetzen, weil Gott der Ursprung aller Sittlichkeit und Gerechtigkeit ist; es ist demnach der größte Widerspruch, zu behaupten, der Staat habe sich um diese Gesetze nicht zu kümmern, oder er dürfe sogar etwas dagegen bestimmen.

Außerdem hat die staatliche Obrigkeit die Pflicht, nicht bloß für die äußere Wohlfahrt und äußeren Angelegenheiten, sondern ganz besonders durch weise Gesetzgebung für die geistigen Güter Sorge zu tragen. Wir können uns aber nichts denken, was so sehr geeignet ist, diese Güter zu fördern als jene Gesetze, welche Gott zum Urheber haben; deshalb missbrauchen jene, die bei der Staatsregierung keine Rücksicht auf die göttlichen Gesetze nehmen, die politische Macht entgegen ihrer Bestimmung und gegen das Gebot der Natur.

Aber, wie Wir schon des öfteren erwähnt haben, noch wichtiger ist es, dass die bürgerliche Gewalt und die geistliche zuweilen einander entgegenkommen müssen, obgleich die bürgerliche Gewalt nicht dasselbe nächste Ziel im Auge haben noch dieselben Wege einschlagen kann, wie die geistliche. Sie besitzen nämlich beide Gewalt über dieselben Untertanen, und nicht selten müssen sie beide über dieselbe Sache bestimmen, wenngleich nicht in derselben Weise. So oft dieses stattfindet, muss es, da ein berechtigter Konflikt nicht möglich ist und dem allweisen Willen Gottes offenkundig zuwiderläuft, eine bestimmte Regel geben, durch welche die Ursache des Streites und Zwiespaltes beseitigt und ein einmütiges Vorgehen in diesen Sachen erzielt wird.

Nicht mit Unrecht kann man diese Vereinigung vergleichen mit jener, welche zwischen Leib und Seele besteht und beiden zum Segen gereicht; die Trennung ist namentlich für den Leib gefährlich, denn sie raubt ihm das Leben.

3. Die sogenannten modernen Freiheiten und ihre Beurteilung

a) Die Freiheit der Gottesverehrung (Kultusfreiheit)

109 Um dies noch besser zu erkennen, müssen wir die verschiedenen Auswüchse der Freiheit, wie sie als Forderungen unserer Zeit genannt werden, im einzelnen genauer betrachten.

Richten wir zuerst unser Augenmerk auf das, was für die Einzelnen verlangt wird und was so sehr der Tugend der Religion widerstreitet, nämlich auf die sogenannte Kultusfreiheit. Sie besteht in ihrem innersten Wesen darin, dass es einem jedem überlassen bleibe, eine beliebige Religion oder auch gar keine zu bekennen

– Persönliche

110 Nun ist aber unter allen menschlichen Pflichten ohne Zweifel jene die höchste und heiligste, die uns Menschen befiehlt, Gott fromm und und gläubig zu ehren. Es folgt dies notwendig daraus, dass wir stets in der Gewalt Gottes sind, durch Gottes Willen und Vorsehung geleitet werden und zu ihm zurückkehren müssen, von dem wir ausgegangen sind.

Dazu kommt, dass es keine wahre Tugend ohne Religion geben kann. Die Religion ist nämlich eine sittliche Tugend, welche jene Pflichten umfasst, die sich auf das beziehen, was uns zu Gott hinführt, insofern er das höchste und letzte Gut ist; deshalb ist die Religion, „welche sich in dem bestätigt, was direkt und unmittelbar auf die Ehre Gottes gerichtet ist“ (Thomas Summa Theol. II. II. q. 81. a. 6), die Fürstin und Leiterin aller Tugenden. Wenn aber die Frage aufgeworfen wird, welcher von den vielen und sich widerstreitenden Religionen wir zu folgen haben, so antworten Vernunft und Natur: jene, die Gott vorgeschrieben hat.

Die Menschen können sie an gewissen äußern Merkmalen erkennen, mit denen die Vorsehung Gottes sie ausgezeichnet hat, da ein Irrtum in einer so wichtigen Sache von den schlimmsten Folgen zeitigen müsste. Jene Freiheit also, von der Wir hier reden, würde dem Menschen das Recht zugestehen, die heiligste Pflicht ungestraft zu verletzten und zu vergessen, um alsdann sich von dem unwandelbaren Guten dem Bösen zuzuwenden. Wir sagten schon, dass dies keine Freiheit ist, sondern das Verderben der Freiheit und die Knechtschaft des Geistes, der unter die Gewalt der Sünde geraten ist.

– Gesellschaftliche

111 Wird diese Freiheit betrachtet, wie sie im Staatsleben sich darstellt, so behauptet sie, der Staat habe keinerlei Grund, Gott zu verehren und öffentliche Gottesverehrung zu wünschen; kein Kultus dürfe dem andern vorgezogen werden, alle seien gleichberechtigt anzusehen; auch sei auf das Volk keine Rücksicht zu nehmen, selbst da nicht, wo das Volk sich zur katholischen Religion bekennt.

Dies könnte nur der Fall sein, wenn es wahr wäre, dass die bürgerliche Gesellschaft keine Pflichten gegen Gott besäße oder dieselben ungestraft verletzen könnte. Beides ist offenbar falsch; denn es kann nicht bezweifelt werden, dass die bürgerliche Gesellschaft durch Gottes Willen entstanden ist, mag man ihre Bestandteile, oder ihre Form, d. h. die Autorität, oder ihre Ursache oder endlich den großen Nutzen betrachten, den sie in reichem Maße den Menschen darbietet. Gott schuf den Menschen als gesellschaftliches Wesen und stellte ihn unter seinesgleichen, damit er das, was seine Natur verlangt, er aber allein nicht erlangen kann, in Gemeinschaft mit anderen sich erwerbe.

Deshalb muss die bürgerliche Gesellschaft als Gesellschaft Gott als ihren Vater und Urheber anerkennen und sich seiner Macht und Oberherrlichkeit in Ehrfurcht unterwerfen. Ein gottloser Staat oder, was schließlich auf Gottesleugnung hinausläuft, ein Staat, der, wie man sagt, gegen alle Religionen gleichmäßig wohlwollend gesinnt ist und allen ohne Unterschied die gleichen Rechte zuerkennt, versündigt sich gegen die Gerechtigkeit wie gegen die gesunde Vernunft.

Der Staat hat die wahre Religion zu fördern

112 Da im Staat notwendigerweise Einheit im religiösen Bekenntnis bestehen muss, so hat er sich zu der Religion zu bekennen, welche die einzig wahre ist; diese ist, namentlich in katholischen Staaten, nicht schwer zu erkennen, da an ihr die Merkmale der Wahrheit hervorleuchten. Diejenigen, die an der Spitze des Staates stehen, müssen demnach diese Religion erhalten und beschützen, wenn anders sie in kluger und nützlicher Weise das Wohl aller Bürger, wie es ihre Pflicht ist, fördern wollen.

Die öffentliche Gewalt ist zum Wohle der Untertanen eingesetzt: und wenn sie auch zunächst die Aufgabe hat, die Bürger der irdischen Wohlfahrt des Lebens entgegenzuführen, so soll sie doch nicht die Erlangung jenes höchsten und letzten Gutes, in dessen Besitz die ewige Seligkeit des Menschen besteht, erschweren, sondern erleichtern; das könnten sie aber nicht, wenn sie die Religion vernachlässigen.

113 Aber das haben Wir schon an anderer Stelle ausführlicher besprochen; hier wollen Wir nur dies eine bemerken, dass eine solche Freiheit dem Herrscher wie den Untertanen höchst verderblich ist. Die Religion dagegen verbreitet einen wunderbaren Segen, da sie den Ursprung der Gewalt von Gott selbst herleitet und den Fürsten aufs nachdrücklichste einschärft, ihren Pflichten eingedenk zu sein, nichts Ungerechtes und Hartes zu befehlen, mit Milde und gewissermaßen mit väterlicher Liebe zu regieren.

Die Religion will auch, dass die Bürger der rechtmäßigen Obrigkeit als der Bevollmächtigten Gottes untertänig sein sollen; sie verknüpft die Untertanen mit der Obrigkeit nicht allein durch das Band des Gehorsams, sondern auch durch das Band der Ehrfurcht und Liebe; sie verbietet den Aufruhr sowie jeden Versuch, die Ordnung und öffentliche Ruhe zu stören; beides gibt ja nur Veranlassung, die Freiheit der Bürger noch mehr einzuschränken. Wir wollen schweigen davon, wie viel die Religion zur Sittlichkeit beiträgt und wie viel die Sittlichkeit zur wahren Freiheit; denn die Vernunft beweist es, und die Geschichte bestätigt es: je sittlicher ein Staat ist, um so freier, reicher und mächtiger ist er auch.

b) Die Rede- und Pressefreiheit

114 Betrachten wir nun auch in Kürze die Rede- und Pressefreiheit. Wir brauchen kaum zu erwähnen, dass eine solche unbeschränkte, alles Maß und alle Schranken überschreitende Freiheit kein Recht auf Existenz besitzen kann. Das Recht ist nämlich eine sittliche Macht, und es ist daher töricht zu glauben, dasselbe sei von der Natur unterschiedslos und in gleichem Maße sowohl der Wahrheit wie der Lüge, der Sittlichkeit wie dem Laster verliehen.

Es besteht ein Recht: das, was wahr und sittlich ist, frei und weise im Staat auszubreiten, damit es möglichst vielen zu gute komme; mit Recht unterdrückt aber die Obrigkeit, nach Vermögen lügenhafte Meinungen, diese größte Pest des Geistes, wie auch Laster, welche die Seelen und die Sitten verderben, damit sie nicht zum Schaden des Staates um sich greifen.

Es ist in der Ordnung, dass durch die Autorität der Gesetze auch die Irrtümer eines ausschweifenden Geistes, die das unerfahrene Volk geradezu vergewaltigen, ebenso kräftig unterdrückt werden, wie die mit offener Gewalt an den Schwächeren verübten Ungerechtigkeiten. Und dies umso mehr, da sich der weitaus größere Teil des Volkes vor diesen Scheingründen und verfänglichen Trugschlüssen, namentlich wenn sie der Leidenschaft schmeicheln, gar nicht oder doch nur sehr schwer zu schützen vermag.

Wird unbeschränkte Rede- und Pressefreiheit gestattet, so bleibt nichts mehr heilig und unverletzt; es werden selbst die höchsten und sichersten Urteile unserer natürlichen Vernunft nicht verschont bleiben, trotzdem sie doch das gemeinsame und kostbarste Erbgut des Menschengeschlechtes bilden. Wenn so allmählich die Wahrheit verdunkelt worden ist, gewinnen leicht vielfache und verderbliche Irrtümer die Oberhand. Die Zügellosigkeit wird dabei gerade so viel gewinnen, als die Freiheit Schaden leiden muss; die Freiheit ist eben um so größer und um so gesicherter, je festere Zügel der Zuchtlosigkeit angelegt werden.

Über Fragen, in welchen Gott oder die Kirche kein letztes Wort gesprochen hat, welche Gott der freien Aussprache überlassen hat, kann jeder denken, was er will. Was er für recht hält, mag er auch aussprechen, das ist nicht von der Natur verboten, denn diese Freiheit verleitet niemals die Menschen zur Unterdrückung der Wahrheit, vielmehr verhilft sie uns oft dazu, die Wahrheit zu finden und ans Licht zu ziehen.

c) Die Lehrfreiheit

115 Ähnlich ist die sogenannte Lehrfreiheit zu beurteilen.

Es ist klar, dass nur die Wahrheit das Recht hat, in den Geist einzudringen, da sie allein Gut, Ziel und Vollendung der vernünftigen Wesen ist; daher darf im Unterricht nur die Wahrheit vorgetragen werden, mag es sich um solche handeln, die die Wahrheit noch nicht kennen oder um solche, die sie schon wissen: den einen soll der Unterricht die Erkenntnis der Wahrheit bringen, bei den anderen soll er dieselbe schützen. Aus eben demselben Grund ist es offenbar die Pflicht der Lehrer, den Irrtum aus dem Geiste zu verbannen und den Weg zu falschen Meinungen durch sichere Schutzmittel abzusperren.

Es ist also klar, dass jene Freiheit, von der die Rede ist, der gesunden Vernunft widerspricht und nur geeignet ist, die Geister im Innersten zu verderben, insofern sie verlangt, jede beliebige Meinung nach Gutdünken lehren zu können. Ohne Pflichtverletzung kann der Staat diese Zügellosigkeit den Bürgern nicht gestatten. Dies gilt umso mehr, weil der Einfluss des Lehrers bei seinen Zuhörern ein großer ist, und der Schüler selbst selten für sich allein beurteilen kann, ob das richtig ist, was der Lehrer vorträgt.

Der Staat hat die natürlichen Wahrheiten zu schützen

116 Deshalb muss auch diese Freiheit, soll sie eine sittliche sein, in bestimmten Grenzen gehalten werden, damit das Lehramt nicht ungestraft zu einer Quelle des Verderbens ausarte. Die Wahrheiten, über die allein sich der Unterricht zu erstrecken hat, sind teils natürliche, teils übernatürliche. Die natürlichen Wahrheiten, als da sind die obersten Grundsätze der Vernunft sowie die nächsten Schlussfolgerungen aus denselben, bilden gleichsam das gemeinsame Erbgut des Menschengeschlechtes. Da auf ihnen, wie auf der einzig festen Grundlage, Sitte, Gerechtigkeit und Religion wie auch die Verbundenheit der menschlichen Gesellschaft ruht, so könnte nichts so gottlos und so über alle Begriffe unmenschlich sein als zuzulassen, dass diese Grundlage ungestraft verletzt und zerstört würde.

Die übernatürlichen Wahrheiten sind der Kirche anvertraut

117 Mit derselben Ehrerbietigkeit ist jener überaus große und heilige Schatz von Wahrheiten zu bewahren, die wir durch Gottes Offenbarung kennen. Mit vielen und klaren Beweisen haben die Apologeten oft die Hauptwahrheiten begründet, wie z. B. die Existenz einer göttlichen Offenbarung, die Menschwerdung des eingeborenen Sohnes Gottes, welcher kam, um der Wahrheit Zeugnis zu geben; die Einsetzung der Kirche als einer vollkommenen Gesellschaft, deren Haupt Christus selbst ist, und der er versprochen hat, bei ihr zu bleiben bis zum Ende der Welt.

Dieser Gesellschaft hat er alle Wahrheiten, die er selbst gelehrt, anvertraut mit dem ausgesprochenen Willen, dass sie diese Wahrheiten bewahre, schütze und mit vollgültiger Autorität erkläre; zugleich hat er befohlen, dass alle Völker seine Kirche wie ihn selbst hören sollen; die Zuwiderhandelnden soll ewiges Verderben treffen.

Daraus ergibt sich, dass der Mensch in Gott seinen besten und zuverlässigsten Lehrer findet, der Quelle und Ursprung aller Wahrheit ist, sowie am Eingeborenen, der im Schoße des Vaters ist, der da ist der Weg, die Wahrheit, das Leben und das wahre Licht, das jeden Menschen erleuchtet, und auf dessen Wort alle gelehrig hören müssen: „Und sie werden alle Gottes Schüler sein dürfen“. (Joh. 6, 45).

118 Auf dem Gebiete des Glaubens und der Sitten hat Gott die Kirche zur Teilnahme am göttlichen Lehramt bestimmt und sie nach seinem göttlichen Wohlgefallen mit Unfehlbarkeit ausgerüstet; deshalb ist sie die höchste und zuverlässigste Lehrerin der Menschen und besitzt das unverletzliche Recht auf Lehrfreiheit. In der Tat hat die Kirche, deren Lebenskraft in den von Gott empfangenen Lehren besteht, keine dringendere Sorge, als das ihr von Gott übertragene Amt auch treulich zu verwalten; und mächtiger, als alle sie umgebenden Hindernisse, hat sie niemals den Kampf für ihre Lehrfreiheit aufgegeben. So geschah es, dass der Erdkreis dem kläglichen Aberglauben entrissen und zur Weisheit des Christentums wie neugeschaffen empor geführt wurde.

119 Die Vernunft lehrt aber deutlich, dass die geoffenbarten göttlichen Wahrheiten und die natürlichen sich nicht widersprechen können, so dass, was jenen widerspricht, dadurch auch falsch sein muss. Darum ist das göttliche Lehramt nicht nur kein Hindernis für die Forschung und den wissenschaftlichen Fortschritt, noch verzögert es irgendwie die Entwicklung der menschlichen Kultur, sondern verleiht ihnen vielmehr reichliches Licht und sicheren Schutz. Aus eben demselben Grunde trägt sie nicht wenig bei zur Vervollkommnung der menschlichen Freiheit, da es die Lehre Jesu Christi unseres Erlösers ist, daß der Mensch durch die Wahrheit frei werde. „Ihr werdet die Wahrheit erkennen und die Wahrheit wird euch frei machen“ (Joh. 8, 32).

Vernunft und Glaube verlangen Einschränkung der Lehrfreiheit

120 Es ist also kein Grund vorhanden, dass sich die wahre Freiheit beklagen könnte, noch auch können der Wissenschaft, sofern sie diesen Namen verdient, jene gerechten und notwendigen Gesetze schwer fallen, welche der Lehre des Einzelnen Schranken setzen, wie sie Kirche und Vernunft übereinstimmend fordern. Wenn auch die Kirche hierin besonders und zu allermeist den Schutz des christlichen Glaubens im Auge hat, so sucht sie doch auch jede menschliche Wissenschaft zu pflegen und zu heben. Den Beweis liefert dafür die Erfahrung allenthalben. Die Wissenschaften sind ja auch wirklich gut und lobenswert und eifriger Pflege würdig.

Außerdem trägt jede Art von Gelehrsamkeit, welche die rechte Vernunft erworben hat, und welche der Wirklichkeit entspricht, sehr viel bei zur Beleuchtung jener Wahrheiten, welche wir auf das Wort Gottes hin glauben. In der Tat, es ist das hohe Verdienst der Kirche, die Denkmäler der Weisheit des Altertums ruhmvoll erhalten zu haben, der Wissenschaft eine Zufluchtsstätte eröffnet, den Wettkampf der Geister immer von neuem angespornt und mit großem Eifer die Künste gepflegt zu haben, mit welchen die Bildung unserer Zeit so gerne sich schmückt.

Der freien Forschung bleibt ein großes Feld

121 Endlich dürfen wir nicht vergessen, dass noch ein sehr weites Feld offen steht, auf welchem die menschliche Tätigkeit sich ausdehnen und die Geister sich ungehindert üben können. Hierher gehören alle jene Fragen, die mit der Glaubens- und christlichen Sittenlehre nicht in notwendigem Zusammenhang stehen, oder über welche jeder Gelehrte seine Ansicht voll und frei beibehalten kann, weil die Kirche mit ihrer Autorität nicht für die eine oder andere eintritt, oder jene Fragen, in welchen die Kirche kein Urteil gefällt, sondern ausdrücklich die Sache den Gelehrten zur weiteren Untersuchung überlassen hat.

Der Liberalismus will für sich Freiheit, aber nicht für die Kirche

122 Aus all diesem erkennen wir, was von jener Art Freiheit zu halten ist, welche die Anhänger des Liberalismus mit stets gleichem Eifer erstreben und anpreisen. Auf der anderen Seite verlangen sie für sich und den Staat eine solche Zügellosigkeit, dass sie sich nicht scheuen, jedem verderblichen Irrtum Tür und Tor zu öffnen; auf der anderen Seite hindern sie in vielfacher Weise die Kirche und beschränken ihre Freiheit so viel als nur möglich, obgleich sie von der Lehre der Kirche keinen Schaden zu fürchten haben, wohl aber große Vorteile sich versprechen könnten.

d) Die Gewissensfreiheit

Die falsche und die wahre

123 Viel gepriesen wird auch die sogenannte Gewissensfreiheit. Wird sie in dem Sinne verstanden, dass jeder nach seinem Belieben Gott verehren oder auch nicht verehren mag, so ist sie durch das bereits Gesagte hinlänglich abgetan. Aber man kann sie auch in dem Sinn auffassen, dass es dem Bürger im Staate ungehindert gestattet sein soll, nach seiner Gewissenspflicht Gottes Willen zu erfüllen und dessen Gebote zu halten. Diese wahre Freiheit freilich, diese für Gotteskinder würdige Freiheit, welche die Würde der menschlichen Person mit höchster Ehre schützend umgibt, hat durchaus nichts gemein mit Gewalt und Unrecht. Sie war stets Wunsch der Kirche und ist ihr überaus teuer.

Diese Art Freiheit haben die Apostel unablässig für sich in Anspruch genommen, haben die Apologeten in ihren Schriften verteidigt, haben die Glaubenszeugen in ungeheurer Zahl mit ihrem Blut besiegelt. Und mit Recht!

Denn diese christliche Freiheit anerkennt die hohe und heilige Oberherrlichkeit Gottes über die Menschen, aber ebenso auch die erste und höchste Pflicht der Menschen Gott gegenüber. Sie hat nichts gemein mit jenem aufrührerischen und unbotmäßigen Geist, und nie darf man von ihr denken, sie wolle der öffentlichen Gewalt den Gehorsam verweigern; denn zu befehlen und die Ausführung des Befehles zu verlangen, hat die menschliche Gewalt nur insofern das Recht, als sie nicht in Widerspruch steht mit Gottes Gewalt und nur in den Grenzen der von Gott gesetzten Ordnung sich hält.

Sollte aber etwas befohlen werden, was dem Willen Gottes offenbar widerspricht, so wiche dieser Befehl von jener Ordnung ab und geriete in Widerspruch mit der Oberhoheit Gottes: und da wäre es recht, nicht zu gehorchen.

Die Anhänger des Liberalismus, welche der weltlichen Obrigkeit eine oberherrliche und unbegrenzte Gewalt zuerkennen und behaupten, der Mensch habe in seinem Leben auf Gott keine Rücksicht zu nehmen, wollen von einem Zusammenhang der Freiheit mit Sittlichkeit und Religion durchaus nichts wissen; was immer zum Schutz dieser Freiheit geschieht, wird als Rechtsverletzung und als Staatsverbrechen gebrandmarkt. Wollten sie sagen, was sie wirklich meinen, so gäbe es keine noch so ungeheuerliche Gewalt, der man nicht gehorchen und die man nicht ertragen müsste.

4. Die Heilmittel

a) Rückkehr zu gesunden Grundsätzen

124 Die Kirche wünscht von Herzen, dass die oben berührten christlichen Grundsätze alle Zweige des Staatslebens ganz durchdringen mögen. In ihnen liegt eine überaus große Heilkraft gegen die vielen und großen Übel unserer Zeit, die großenteils aus jenen vielgepriesenen Freiheiten entstanden sind, in denen man die Quelle des Heiles und des Ruhmes gefunden zu haben glaubte. Das Ergebnis hat diese Hoffnung zerstört. An Stelle der süßen und heilbringenden Früchte sind bittere und verdorbene gewachsen. Sucht man ein Heilmittel, so möge es gesucht werden in der Rückkehr zu den gesunden Lehren, von denen allein man die Erhaltung der Ordnung und somit den Schutz der Freiheit zuversichtlich erwarten kann.

b) Anwendung der Grundsätze wahrer Toleranz

125 Nichtsdestoweniger hat die Kirche ein mütterliches Auge für die menschliche Schwäche, die sich so gewaltig geltend macht, und sie kennt wohl die Richtung, in welcher in unseren Tagen die Geister und Verhältnisse treiben. Obgleich sie nur der Wahrheit und Sittlichkeit Rechte zuerkennt, so hat sie doch nichts dagegen, dass die öffentliche Gewalt etwas duldet, was der Wahrheit und Gerechtigkeit zuwiderläuft, wenn es sich darum handelt, ein größeres Übel zu verhindern oder ein wahres Gut zu erlangen oder zu schützen.

Selbst der unendliche, gütige Gott, der alles kann, duldet in seiner weisen Vorsehung manches Übel in der Welt, teils damit nicht größere Güter verhindert werden, teils damit nicht noch größere Übel entstehen. Die Staatsregierungen sollen hierin den Lenker der Welt nachahmen: Da die menschliche Obrigkeit nun einmal nicht alle Übel verhindern kann, muss sie „manches dulden und ungestraft dahingehen lassen, was aber durch Gottes Vorsehung bestraft wird und zwar mit Recht“ (Augustinus, de lib. Arb. I. 6. n. n. 14).

Wenn auch das menschliche Gesetz unter solchen Umständen um des Gemeinwohles willen – und nur aus diesem Grunde – ein Übel dulden kann oder sogar folgen muss, so darf es doch nie das Übel gutgeheißen oder in sich wollen; denn das Übel ist der Mangel eines Gutes und widerspricht mithin dem Gemeinwohl, das der Gesetzgeber anstreben und schützen muss, so viel er nur kann.

Auch hierin hat sich das menschliche Gesetz Gott zum Vorbild zu nehmen, der dadurch, dass er Böses in der Welt zulässt, „weder will, dass Böses geschieht, noch will, dass das Böse nicht geschehe, sondern zulässt, dass es geschehe; und das ist gut“ (Thomas I. q. 19. a. 9 ad 3). Diese Worte des englischen Lehrers enthalten kurz die ganz Lehre von der Zulassung des Bösen.

Aber, wenn man die Sache richtig beurteilen will, muss man zugeben, dass ein Staat um so weiter von seinem Ideal sich entfernt, je mehr er Böses zulassen muss; deshalb muss die Duldung des Bösen, da sie zu den Geboten der politischen Klugheit gehört, unbedingt in jenen Grenzen sich halten, welche der Zweck des Staates, d. h. das Gemeinwohl, verlangt. Wenn sie dem öffentlichen Wohl schadet und noch größere Übel verursacht, so darf sie folgerichtig nicht angewendet werden, weil unter solchen Umständen kein Gut mehr erreicht wird.

Wenn es aber geschieht, dass die Kirche unter besonders gearteten staatlichen Verhältnissen, bei gewissen modernen Freiheiten schweigt – nicht als ob sie diese an sich wünschte, sondern weil sie glaubt, die Duldung sei das Beste – so würde sie, wenn die Verhältnisse sich bessern würden, sich ihrer Freiheit wieder bedienen, um durch Rat, Mahnung und Bitten, wie es das von Gott ihr aufgetragene Amt erheischt, für das ewige Heil der Menschen Sorge zu tragen. Es bleibt ewig wahr: jene Freiheit, die allen gewährt wird und unterschiedslos sich über alles erstreckt, ist, wie öfters gesagt, an sich nicht erstrebenswert, weil es unvernünftig, dass der Irrtum dasselbe Recht besitze wie die Wahrheit.

Diese Duldung darf nicht die Grenzen der Klugheit überschreiten

126 Und was gerade die Toleranz (Duldung) betrifft, so weichen die Anhänger des Liberalismus himmelweit ab von dem gerechten und klugen Vorgehen der Kirche. Indem sie den Bürgern in all den Dingen, von denen wir geredet; unbegrenzte Zügellosigkeit gewähren, überschreiten sie alles Maß und gelangen schließlich dahin, dass sie der Sittlichkeit und Wahrheit nicht mehr Recht zuzuerkennen scheinen als dem Irrtum und der Unsittlichkeit.

Die Kirche wird als unduldsam und hart geschmäht; sie die Säule und Grundfeste der Wahrheit und unfehlbare Lehrerin der Sitten, weil sie diese Art von zügelloser und schmachvoller Duldung stets pflichtmäßig verwirft und für unerlaubt erklärt. Bei diesem Beginnen merken jene Liberalen nicht einmal, dass sie lästern, was sie loben sollten. Während sie sich mit der Duldung brüsten, kommt es oft vor, dass sie zurückhaltend und karg sind, wo es sich um die katholische Sache handelt; und eben dieselben, die nach allen Seiten reichlich Freiheit gewähren, verweigern sie vielfach der Kirche.

Schlussfolgerung

1. Zusammenfassung der Darlegungen über Freiheit und Liberalismus

a) Der Hauptgrundsatz für das Verhalten zur Freiheit

127 Fassen wir der Klarheit halber die ganze Ausführung mit ihren Folgerungen der Hauptsache nach kurz zusammen, so ist der Kern der Sache dieser: es ist notwendige Wahrheit, dass der ganze Mensch vollkommen und zu jeder Zeit in der Hand Gottes ist; deshalb ist eine menschliche Freiheit, die nicht Gott unterworfen und seinen Willen nicht untertänig ist, gar nicht denkbar.

b) Der Grundirrtum des Liberalismus

128 Die Oberherrlichkeit Gottes leugnen oder sich ihr nicht fügen wollen, ist nicht das Zeichen des freien Mannes, sondern des Empörers, der seine Freiheit missbraucht; gerade aus dieser Gesinnung entsteht und in ihr besteht der Grundirrtum des Liberalismus. Er hat aber verschiedene Formen. Der Wille kann in verschiedener Weise und in verschiedenem Maße den Gehorsam verweigern, den er Gott oder den Stellvertretern der göttlichen Gewalt schuldet.

c) Der extreme Liberalismus

129 Die Oberherrlichkeit Gottes, des Allerhöchsten, vollständig verachten und jeden Gehorsam im öffentlichen wie privaten und häuslichen Leben kurzerhand verweigern, ist der schlimmste Missbrauch der Freiheit und darum die schlechteste Art des Liberalismus; von dieser gilt durchaus alles, was wir bis jetzt gegen denselben gesagt haben.

d) Der gemäßigtere Liberalismus

130 Ihm zunächst steht die Lehre jener, welche zwar zugeben, dass wir uns Gott, dem Schöpfer und Herrn der Welt, unterwerfen müssen, da ja durch seinen Willen die ganze Natur hervorgebracht sei; aber sie weisen sie durch die Autorität Gottes uns auferlegten Gesetze, in Sachen des Glaubens und der Sitte, welche die Vernunft aus sich nicht erkennt, in kecker Weise zurück, oder sie behaupten wenigstens, man habe dieselben, namentlich im öffentlichen Staatsleben, nicht zu berücksichtigen.

Wir haben oben gezeigt, wie sehr sie im Unrecht sind und wie offensichtlich sie sich widersprechen. Aus dieser Lehre entspringt, wie aus ihrer Hauptquelle, jene verderbliche Lehre von der Trennung von Kirche und Staat, wo doch das Gegenteil einleuchtet, dass diese Zweigewalten, wenn auch unähnlich in Amt und ungleich an Rangwürde, doch unter sich übereinstimmen sollen durch Eintracht und Austausch der Dienstleistungen.

Zwei Richtungen:

α) Völlige Außerachtlassung der Kirche

131 Diese Art des Liberalismus teilt sich in zwei Richtungen. Manche verlangen, der Staat solle ganz und gar von der Kirche getrennt sein, in dem Sinne, dass alle Rechtsverhältnisse der Bürger, alle Einrichtungen, Sitten, Gesetze, Staatsämter, aller Jugendunterricht keine Rücksicht auf die Kirche nehmen, wie wenn sie gar nicht da wäre; höchstens will man den einzelnen Bürgern gestatten, nach Belieben im Privatleben ihre Religion nachzuleben. Gegen diese richtet sich die ganze Macht unserer Beweise, mit denen Wir die Ansicht von der Trennung der kirchlichen und staatlichen Angelegenheiten bekämpft haben. Wir fügen nur noch hinzu, dass es unsinnig ist, zu sagen, der einzelne Bürger habe die Kirche zu achten, die Gesamtheit der Bürger aber nicht.

β) Unterwerfung der Kirche unter den Staat

132 Die anderen sind nicht dagegen, dass die Kirche existiere; sie können auch nicht dagegen sein. Sie sprechen ihr das Wesen und die eigentümlichen Rechte einer vollkommenen Gesellschaft ab; sie behaupten, sie habe nicht das Recht, Gesetze zu erlassen, zu richten und zu bestrafen, sie dürfe diejenigen, die sich ihr aus eigenem Antrieb und freiwillig unterwerfen, nur ermahnen, beraten und leiten.

Sie entstellen also durch ihre Lehre den Charakter dieser Gesellschaft, sie schwächen und beschränken ihre Autorität, ihr Lehramt und ihre ganze Wirksamkeit; die Staatsgewalt aber heben sie so hoch empor, dass sie der staatlichen Macht und Botmäßigkeit auch die Kirche unterwerfen, als wäre sie bloß eine jener freien Vereinigung von Bürgern.

2. Unsere Grundsätze

a) In Hinsicht auf die gesellschaftliche Stellung der Kirche

133 Diese Leute werden widerlegt durch die Beweisführung der Apologeten, die auch Wir angewendet haben, namentlich in dem Rundschreiben Immortale Dei. Aus ihr geht hervor, dass durch göttliche Anordnung selbst all das der Kirche zukommt, was zum Wesen und zu den Rechten einer rechtmäßigen, höchsten und allseitig vollkommenen Gesellschaft gehört.

b) In Hinsicht auf das Staatskirchentum

134 Viele endlich wollen keine Trennung von Kirche und Staat; aber sie meinen, man müsse darauf hinarbeiten, dass die Kirche sich den Zeitverhältnissen fügen und sich beugen und anschmiegen müsse an das, was die heutige Staatsklugheit in der Staatsverwaltung verlangt.

Diese Ansicht ist nicht falsch, so lange es sich um eine gewisse Billigkeit handelt, welche sich mit der Wahrheit und Gerechtigkeit verträgt; wenn nämlich die Kirche im Hinblick auf einen großen Vorteil sich nachgiebig zeigt und den Zeitverhältnissen sich anpasst, soweit sie es ohne Verletzung ihres heiligen Amtes vermag.

Aber anders fällt unser Urteil aus, wenn es sich um Dinge und Lehren handelt, welche die veränderten Sitten und ein falsches Urteil gegen alles Recht eingeführt haben. Keine Zeit kann der Religion, der Wahrheit und der Gerechtigkeit entbehren. Da aber Gott befohlen, dass die Kirche diese höchsten und heiligsten Dinge zu schützen hat, so gibt es nichts Verkehrteres, als zu verlangen, die Kirche solle Irrtum und Ungerechtigkeit stillschweigend dulden oder nachsichtig sein gegen das, was der Religion schadet.

c) In Hinsicht auf die modernen Freiheiten

135 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es niemals erlaubt ist, die Gedankenfreiheit, Pressefreiheit, Lehrfreiheit, sowie unterschiedslose Religionsfreiheit zu fordern, zu verteidigen, oder zu gewähren, als seien dies ebenso viele Rechte, welche die Natur dem Menschen verliehen habe. Hätte die Natur diese Rechte verliehen, so wäre es erlaubt, Gottes Oberherrlichkeit zu bestreiten, und der menschlichen Freiheit könnten durch kein Gesetz Schranken gezogen werden. –

d) In Hinsicht auf die Duldung des Bösen

136 Ebenso folgt aus dem Gesagten, dass jene Freiheiten, wenn vernünftige Gründe vorhanden sind, geduldet werden können, unter der Bedingung, dass sie nicht schrankenlos sind, auch dass sie nicht in Zügellosigkeit und Frechheit ausarten. Wo aber diese Freiheiten eingeführt sind, da sollen die Bürger sie nur benutzen, um recht zu handeln und darüber denken, was die Kirche darüber denkt. Jede Freiheit kann nur insoweit als eine rechtmäßige betrachtet werden, als sie eine größere Möglichkeit zum sittlichen Handeln bietet; sonst nie.

e) In Hinsicht auf die Staatsformen

137 Dort, wo die Staatsgewalt die Untertanen bedrückt und ausbeutet, so dass die Bürgerschaft unter ungerechter Gewalt seufzt oder die Kirche ihrer gebührenden Freiheit beraubt wird, da ist es erlaubt, eine andere Staatsverfassung anzustreben, in welcher Freiheit gewährt wird; in diesem Fall verlangt man nicht nach jener maßlosen und falschen Freiheit, sondern es wird eine Milderung zum Wohle aller gesucht, und dies geschieht nur deshalb, damit dort, wo dem Bösen Freiheit gelassen wird, einem nicht auch noch die Möglichkeit genommen wird, das Gute zu tun.

Auch ist es keine Pflichtverletzung, eine Staatsverfassung anzustreben, welche durch eine Volksvertretung gemäßigt ist, solange dabei die katholische Lehre von dem Ursprung und der Anwendung der Staatsgewalt gewahrt bleibt. Die Kirche verwirft keine jener verschiedenen Staatsformen, solange sie aus sich geeignet sind, das Gemeinwohl zu fördern; sie verlangt aber, dass die einzelnen Verfassungen, wie es ja auch die Natur verlangt, ohne Rechtsverletzung zustande kommen, namentlich unter Wahrung der kirchlichen Rechte.

Es ist gut, sich am öffentlichen Leben zu beteiligen, außer wenn es irgendwo wegen der besonderen Staats- und Zeitverhältnisse verboten ist; ja, die Kirche billigt es sehr, dass die Einzelnen ihre Kräfte in den Dienst des Gesamtwohles stellen, und so viel als sie können zum Schutz, zur Erhaltung und zur Blüte des Staates beitragen. Auch das verurteilt die Kirche nicht, dass ihr Volk niemandem, weder einem auswärtigen noch einen einheimischen Herrn versklavt sein will, solange die Gerechtigkeit dabei gewahrt bleibt. Auch tadelt sie die nicht, welche dahin streben, dass die Staaten nach ihren eigenen Gesetzen leben und den Bürgern die größtmögliche Gelegenheit gegeben wird, ihre Lage zu verbessern.

Die Kirche war stets die treueste Förderin der maßvoll gehandhabten bürgerlichen Freiheiten. Zeugen dafür sind vor allem die italienischen Städte. Zur Zeit, als die heilsame Macht der Kirche alle Verhältnisse des Gemeinwesens ungehindert durchdrang, haben sie, vermöge ihres Stadtrechts, eine Zeit der Blüte, des Reichtums und des Ruhmes erlebt.

3. Gottes Gnade möge uns helfen, das private und öffentliche Leben der Wahrheit entsprechend zu gestalten

138 Ehrwürdige Brüder, Wir vertrauen, darauf dass das, was Wir hier Unserem apostolischen Amt gemäß Euch im Licht des Glaubens und der Vernunft gelehrt haben, reichliche Frucht in Zukunft tragen werde, zumal wenn Ihr Uns unterstützt.

Wir aber erheben in der Demut Unseres Herzens Unsere Augen zu Gott und bitten ihn inständig, er möge den Menschen gnädig das Licht seiner Weisheit und seines Rates verleihen, damit sie dank diesen himmlischen Kräften in diesen hochwichtigen Fragen die Wahrheit erkennen und demgemäß ihr privates und öffentliches Leben zu jeder Zeit mit ungebeugter Standhaftigkeit auch nach der Wahrheit einrichten.

Als Unterpfand dieser himmlischen Gaben und zum Zeichen Unseres Wohlwollens erteilen Wir Euch, Ehrwürdige Brüder, Eurem Klerus und Eurem Volk, dem Ihr vorsteht, gern den Apostolischen Segen im Herrn.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, den 20. Juni 1888,

im elften Jahre Unseres Pontifikates

Leo XIII. PP.

(Quelle: Anton Rohrbasser, Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII., 1953, S. 84 – S. 116)

Weitere Rundschreiben von Papst Leo XIII. siehe auf katholischglauben.info:

Die Revolution der Konzilskirche gegen Christus
Konziliare Sympathie für Judas Iskariot

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