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Der heilige Papst Pius V. über die Sodomie

Der heilige Pius V. in einer Darstellung von El Greco

Lehrschreiben der Päpste

Was der heilige Papst Pius V. über die Sodomie sagt

Die Bulle Horrendum illud scelus (1568)

Dieses schreckliche Verbrechen, wegen dessen Obszönität und Perversion ganze Städte durch göttliches Urteil im Feuer zerstört wurden (siehe: Sodoma), bereitet Uns bitterstes Leiden, erschüttert Unseren Geist und treibt Uns an, solches Verbrechen mit größtmöglichen Eifer zu unterdrücken.

In angemessener Weise veröffentlichte das Fünfte Laterankonzil (1512 bis 1517) folgendes Dekret: „Wird irgendein Mitglied des Klerus diesem widernatürlichen Laster überführt, wegen dem der Zorn Gottes über die Söhne der Niedertracht kam, soll er aus dem klerikalen Stand entlassen oder gezwungen werden, in einem Kloster Buße zu tun“ (Kap. 4, X, V, 31).

Damit die Ansteckung eines solch schweren Vergehens nicht mit großer Verwegenheit voranschreiten kann, indem sie die Straflosigkeit, die der größte Anreiz zur Sünde ist, ausnutzt, müssen die Kleriker, die dieses schändlichen Verbrechens schuldig sind, umso schwerer bestraft werden, und diejenigen, die sich nicht vor dem Tod ihrer Seele fürchten, sollen, gemäß Unserer Bestimmung, der Gewalt der weltlichen Autorität übergeben werden, die das bürgerliche Recht durchsetzt.

Deswegen wünschen Wir mit größerer Strenge, als wir seit dem Beginn unseres Pontifikates begannen, fortzufahren, und beschließen, dass jeder Priester oder Mitglied des Klerus, sei es ein Weltkleriker oder ein Ordensangehöriger, der sich eines solchen Verbrechens schuldig macht, kraft diesen Gesetzes jedes klerikalen Privilegs, jedes Postens, jeder Würde und jedes kirchlichen Benefiziums verlustig geht und, nachdem er von einem kirchlichen Richter seiner Würde enthoben wurde, er unverzüglich der weltlichen Autorität übergeben werden soll, um getötet zu werden, wie es gesetzlich als passende Strafe für Laien, die in diesen Abgrund versanken, vorgeschrieben ist.

(Constitutionn Horrendum illud scelus, 30. August 1568, Bullarium Romanum, Rom: Typographia Reverendae Camerae Apostolicae, Mainardi, 1738, Kap. 3, S. 33)

Die Konstitution Cum Primum (1566)

Nachdem wir beschlossen haben, alles zu beseitigen, was die Göttliche Majestät in irgendeiner Weise beleidigen könnte, beschließen wir, vor allem und ohne Nachsicht das zu bestrafen, was durch die Autorität der Heiligen Schriften oder durch die schlimmsten Beispiele Gott mehr zuwider ist als alle anderen, und Seinen Zorn steigert: Das heißt, Nachlässigkeit in der göttlichen Anbetung, ruinöse Simonie, das Verbrechen der Gotteslästerung und das abscheuliche libidinöse Laster gegen die Natur. Für solche Fehler werden Völker und Nationen von Gott geißelt, Der nach seiner gerechten Schuldigsprechung Katastrophen, Kriege, Hunger und Pest sendet …

Lassen Sie die Richter wissen, dass wenn sie, selbst nach dieser unserer Konstitution, nachlässig sind in der Bestrafung dieser Verbrechen, sie nicht nur wegen diesen schuldig im göttlichen Urteil sein werden, sondern auch unsere Empörung hervorrufen …

Wenn jemand dieses schändliche Verbrechen gegen die Natur begeht, das dazu geführt hat, dass der göttliche Zorn gegen die Kinder der Missetat entfesselt wurde, wird er dem weltlichen Arm zur Bestrafung [des Todes] übergeben; und wenn er ein Kleriker ist, wird er derselben Strafe unterworfen, nachdem er aller seiner Grade [der kirchlichen Würde] enthoben ist.

(St. Pius V., Constitution Cum Primum, 1. April 1566, im Bullarium Romanum (Rom: Typographia Reverendae Camerae Apostolicae, Mainardi, 1738, vol. 4, Kap. 2, p. 284)

Drei Konzilien über Sodomie

Konzil von Elvira (3. Jahrhundert)

Knabenschänder sollen nicht einmal am Ende ihres Lebens die Kommunion empfangen. (c. 72)

Konzil von Ancyra 314

Kanon 16

Diejenigen, die sich der bestialischen Wollust schuldig gemacht haben oder machten – sofern die Sünde vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres begangen wurde –, unterliegen fünfzehn Jahre lang der Buße der Niederwerfung. Danach nehmen sie in der Gemeinschaft an den Gebeten teil; nach weiteren fünf Jahren in dieser Gemeinschaft sei ihnen dann die Teilhabe an der Oblation gestattet.

Man prüfe jedoch ihr Leben als Büßer, die sich zu Boden werfen, und gewähre ihnen dementsprechend Nachlass; sollten sich jedoch einige als unersättlich in ihren Verfehlungen erwiesen haben, so sei die Zeit ihrer Bußübung zu verlängern.

Und wenn jemand, der dieses Alter überschritten hat und eine Frau hatte, in diese Sünde gefallen ist, so soll er fünfundzwanzig Jahre lang zu den „Niederfallenden“ gehören und danach an den Gebeten teilhaben; und nachdem sie fünf Jahre lang an der Gebetsgemeinschaft teilgenommen haben, sollen sie an der Oblation teilhaben.

Und wenn verheiratete Männer, die älter als fünfzig Jahre sind, derart gesündigt haben, so sollen sie erst in der Todesstunde zur Kommunion zugelassen werden.

Kanon 17

Jene, die sich durch den Verkehr mit Tieren geschändet haben und zudem aussätzig sind – womit sie auch andere [mit dem Aussatz dieses Verbrechens] angesteckt haben –, weist die heilige Synode an, unter den *Hiemantes* zu beten.

Anmerkung: Die *Hiemantes* oder *Flentes* sind die Büßer, die vor den Türen und in den Vorhallen der Kirchen im Trauergewand, weinend und auf der Erde liegend, die Eingehenden anflehten, für sie zu beten. Gleichzeitig baten sie um Wiederaufnahme. Es handelte sich hierbei um die strengste Stufe für die Büßer gemäß der schweren Sünde.

Quelle: https://www.onthewing.org/user/Creed_Canons%20of%20Ancyra%20314.pdf

Konzil von Toledo (693)

Der wider die Natur sündigt, soll sein ganzes Leben hindurch von der übrigen christlichen Gemeinschaft ausgeschieden werden, Rutenstreiche erhalten, zur Schmach geschoren, auf immer verbannt werden, und zur Kommunion nur am Ende seines Lebens hinzugelassen werden. (c. 3)
aus: Maurus Disch OSB, Konzilien-Lexikon, 1843, S. 230 – S. 231

siehe dazu auch folgende Beiträge:

Tags: Sodomie
Clemens XII. zur Verurteilung der Freimaurerei

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